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Bayerischer Fruchtverband

Aktuelle Nachrichten

Hier erfahren Sie das Neueste rund um den Bayerischen Fruchtverband.


Bestimmungen


Satzung

Interessengemeinschaft Großmarkthalle München, 16. Juli 2009


Präambel

Der
- Verband des Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V.,
- die Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.,
- der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute und Schausteller e.V. und die
- Fa. BALTH. PAPP Internationale Lebensmittellogistik KG
haben sich aufgrund gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen, um sich für die gewachsenen Strukturen sowie die Weiterentwicklung der Markthallen München zum Wohl der im Bereich der Großmarkthalle ansäßigen Unternehmen einzusetzen.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsort

1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen Interessengemeinschaft der Großmarkthalle München.
2. Die Interessengemeinschaft hat ihren Sitz in München. Die Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräumen des Verbandes des Bayerischen Fruchtimport und -Großhandels e.V.

§ 2
Zweck der Interessengemeinschaft

1. Die Interessengemeinschaft der Großmarkthalle München hat die Aufgabe, sich für die Erhaltung und Verbesserung der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen der Unternehmen, die im Bereich der Großmarkthalle München ansässig sind, einzusetzen und deren lokale und regionale Bedeutung zur Geltung zu bringen. Die Erfüllung dieser Aufgaben dient gleichzeitig dazu, die Interessen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Verbände und Unternehmen sowie ihrer Verbandsmitglieder zu fördern und zu schützen.
2. Die Interessengemeinschaft der Großmarkthalle München verwirklicht diese Aufgabenstellung insbesondere durch folgende Maßnahmen:   
2.1. Statistische Grundlagenarbeit und Erhebung der wirtschaftlichen Grundlagen der mittelständischen Wirtschaft im Bereich der Markthallen München,   
2.2. Erarbeitung darauf aufbauender Stellungnahmen,   
2.3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, PR-Maßnahmen sowie Veranstaltungen und Publikationen zur verbesserten Transparenz des wirtschaftlichen Stellenwertes der Markthallen München,   
2.4. Kooperation bei der Politikberatung, insbesondere auch bei Anhörungen durch den  Stadtrat München sowie bei sonstigen Tätigkeitsfeldern von gemeinsamem Interesse.
3. Die Interessengemeinschaft ist auf einvernehmliches Zusammenwirken ausgerichtet. Die Selbstständigkeit der in ihr zusammengeschlossenen Verbände bleibt unberührt.
4. Die Interessengemeinschaft enthält sich jeder erwerbswirtschaftlichen Betätigung.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können am Großmarkt ansässige Verbände, Unternehmen und Zusammenschlüsse von Unternehmen werden, deren Mitglieder im Bereich der Markthallen München ansässig sind oder an der Erhaltung der Markthallen München ein maßgebliches Interesse haben.
2. Als außerordentliche Mitglieder können Verbände, Unternehmen und sonstige Interessengemeinschaften aufgenommen werden, die bayernweit in verwandten Wirtschaftsbereichen tätig sind.
3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder fördern den sich aus der Satzung ergebenden Zweck und ha-ben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Anspruch auf dessen Erfüllung. Sie werden an ständigen sowie zeitweiligen Arbeitskreisen der Interessengemeinschaft mitwirken.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessengemeinschaft bei der Durchfüh-rung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sich an die einvernehmlichen Beschlüsse der Organe der Interessengemeinschaft zu halten. Gemeinsame Stellungnahmen der Interessengemeinschaft bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.
3. Mit der Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist es unvereinbar, sich gegenseitig Mitglieder abzuwerben.

§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme der Mitglieder und der außerordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft. Für die Aufnahme ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Das Ergebnis der Beschlussfassung wird dem Bewerber ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus der Interessengemeinschaft ist nur zum Schluss eines Ge-schäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres auf schriftlichem Wege an den Präsidenten abgesandt werden.
2. Die Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Satzung oder das Ansehen der Interessengemein-schaft gröblich verletzt.

§ 7
Organe und Gremien der Interessengemeinschaft

1. Organe der Interessengemeinschaft sind:   
1.1. die Mitgliederversammlung,   
1.2. der Vorstand (das Präsidium),   
1.3. der ständige geschäftsführende Ausschuss.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft besteht aus den Vertretern der Mitglieder.
2. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch die von ihnen benannten Vertreter aus.
3. Auf jedes Mitglied der Interessengemeinschaft entfällt in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und Beschlussfassung über grundsätzliche Probleme der im Markthallenbereich ansässigen Unternehmen.Ferner obliegt der Mitgliederversammlung:   
4.1. die Vereinbarung über zu leistende finanzielle Beiträge,   
4.2. die Änderung der Satzung,   
4.3. die Auflösung der Interessengemeinschaft,   
4.4. die sonstigen in dieser Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Beschlüsse werden einstimmig durch alle Mitglieder gefasst, es sei denn in der Satzung ist etwas anderes bestimmt.
6. Der Präsident beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden, sofern kein Antrag gem. § 8 Ziff. 6 gestellt wird.

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
2. Der Präsident leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und koordiniert die Umsetzung der von dieser getroffenen Beschlüsse. Bei von ihm erklärter Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn der Vi-zepräsident.
3. Der Präsident trifft die Entscheidung über die Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens gem. § 8 Ziff. 7 und legt die Frist für die Stimmabgabe fest. § 9 Ziff. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Der Präsident sowie der Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellt. Der erste Präsident der Interessengemeinschaft ist der Präsident des Verbandes des Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V., der erste Vizepräsident ist der 1. Vorsitzende der Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.
5. Nur Vertreter von ordentlichen Mitgliedern können Vorstand sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 6 endet das jeweilige Vorstandsamt automatisch.

§ 10
Ständiger geschäftsführender Ausschuss

Der ständige geschäftsführende Ausschuss besteht aus den von den Mitgliedern benannten Vertretern. Diese werden auf unbestimmte Zeit benannt und können laufend abberufen und neu benannt werden. Dem ständigen geschäftsführenden Ausschuss obliegt im Auftrag der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Geschäfte in Abstimmung mit dem Präsidenten.

§ 11
Ständige und zeitweilige Arbeitskreise

1. Die Mitgliederversammlung kann ständige oder zeitweilige Arbeitskreise zur Bearbeitung von Fachfragen einsetzen. Die Arbeitskreise tagen nach Bedarf in Abstimmung mit dem Präsidenten.
2. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise können jederzeit Gäste und Sachverständige hinzuziehen oder andere an der Behandlung des jeweiligen Fachgebietes besonders interessierte Persönlichkeiten zur Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitskreise zulassen.
3. Der Präsident sowie die Mitglieder der Interessengemeinschaft sind durch Übersendung der Einladung, der Tagesordnung und Protokolle über die Sitzungen der Arbeitskreise zu unterrichten. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
4. Für die Veröffentlichung von Beratungsergebnissen der Arbeitskreise ist die Zustimmung der Mitglieder einzuholen.

§ 12
Satzungsänderungen

Die Änderung von § 2 Ziff. 3, § 4 Ziff. 3; § 8 Ziff. 5 und § 9 Ziff. 5 kann nur einstimmig durch alle Mitglieder erfolgen. Änderungen dieser Satzung bedürfen im Übrigen einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§ 13
Auflösung der Interessengemeinschaft

Die Auflösung der Interessengemeinschaft bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung ist nur möglich, wenn er von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt und der Antrag in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung bekannt gegeben ist.